Bei Überstunden verwenden Arbeitgeber gerne verbotene Klauseln im Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer sollten genau hinschauen und können im Zweifel sogar klagen.

Überstunden gehören in deutschen Unternehmen zur Tagesordnung. So haben 82 Prozent der Befragten einer Xing-Gehaltsumfrage kürzlich angegeben, im vergangenen Jahr mehr gearbeitet zu haben als im Arbeitsvertrag festgehalten. Ganze 19 Prozent der Befragten machten nach eigener Aussage sogar mehr als zehn Überstunden pro Woche. Besonders in dem Zusammenhang: Nur die Hälfte der Arbeitgeber gleicht die Überstunden auch aus. So schreiben Arbeitgeber in Arbeitsverträge häufig auch Klauseln, die die wenigsten Arbeitnehmer zunächst anzweifeln und die der unbezahlten Mehrarbeit den Weg ebnen sollen. Doch hier ist Vorsicht geboten.

Klage bei Überstunden: Unklare Formulierungen sind untersagt

Klage gegen Mehrarbeit: „Mit der Arbeitsvergütung sind etwaige Überstunden abgegolten“ ist eine unzulässig Formulierung. (Foto: Shutterstock-mojo cp)

Eine dieser Formulierungen lautet: „Mit der Arbeitsvergütung sind etwaige Überstunden abgegolten.“ Diese oder ähnliche Klauseln sind rechtlich nicht zulässig und somit ungültig, wie das Jura-Fachmagazin Lecturio schreibt. Für Arbeitnehmer sei hier schlichtweg nicht ersichtlich, wie viele Überstunden sie in welchem Zeitraum zu leisten haben, so die Experten. Die Regelung sei einfach zu unklar formuliert und verstoße gegen das Transparenzgebot. Eine derartige Formulierung benachteiligt den Arbeitnehmer. Wer es darauf anlege, könne vor Gericht sogar die Vergütung der geleisteten Mehrarbeit einklagen.

Der Erfolg hängt jedoch von ein paar Umständen ab. Lecturio spricht sogar von Ausnahmen: „Nur bei Diensten ‚höherer Art‘ und/oder einem Gehalt, das über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (5.950 Euro brutto im Monat in Westdeutschland beziehungsweise 5.000 Euro brutto im Monat in Ostdeutschland im Jahr 2014) liegt, ist eine Bezahlung von Überstunden ausgeschlossen. Diese Arbeitnehmer können die Vergütung von Überstunden nur dann verlangen, wenn es vertraglich vereinbart wurde.“ Verantwortliche Manager dürften insofern häufig kaum eine Chance haben. Normale Arbeitnehmer hingegen schon.

Wer es als Arbeitgeber übrigens richtig machen will, sollte im Vertrag die maximale Anzahl der möglichen Überstunden, die mit dem Gehalt abgegolten sind, nennen. Rechtlich erlaubt seien lediglich eindeutige Formulierungen zu Überstunden, wie zum Beispiel: „Bis zu … Überstunden monatlich sind pauschal mit der Bruttovergütung gemäß § … dieses Vertrages abgegolten.“ Mit vertraglichen Vereinbarungen dieser Art weiß ein Arbeitnehmer ganz genau, was ihn im Zweifel erwartet und kann entscheiden, ob er gewillt ist, zu unterschreiben. Doch auch hier muss sich der Arbeitgeber selbstverständlich an das Arbeitszeitgesetz halten.

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